pm/ak Oldb. Münsterland. Seit Anfang März muss die Motorsäge außerhalb des Waldes ruhen, denn es gilt wieder das im Bundesnaturschutzgesetz verankerte Gehölzschnittverbot. Vom 1. März bis 30. September ist es außerhalb des Waldes untersagt, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze komplett abzuschneiden oder zu entfernen. Wie auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Sitz in Oldenburg kürzlich informierte, sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Diese müssen dem Pflanzenwachstum entgegenwirken oder der Gesunderhaltung der Bäume dienen.
Es soll den Schutz der auf diese Gehölze angewiesenen Arten gewährleisten, das Blütenangebot für Insekten sicherstellen und Gehölze als Brutplätze erhalten.
Besonders Wallhecken, die wichtige Nistplätze für bestimmte Vogelarten darstellen, fallen unter das Verbot. Es gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der freien Landschaft, einschließlich Windschutzhecken am Rand von Äckern.
In Ausnahmefällen, beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit, können Gehölze in begrenztem Umfang entfernt werden. Bei Unsicherheiten geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte Auskunft. Die reguläre Forstwirtschaft in Waldgebieten ist in der Regel von diesen Vorschriften nicht betroffen.
Für Privatgärten gilt das Verbot des Baumschnitts zwar nicht, jedoch dürfen Hecken und Gebüsche auch dort ab März nicht stark zurückgeschnitten werden. Es sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Pflanzenwachstums erlaubt.
Gartenbesitzern empfiehlt die LWK Niedersachsen außerdem Hecken insbesondere nicht vor August zurückzuschneiden, da Vögel wie die Amsel dort oft ihre Jungen aufziehen. Bei Obstbäumen ist es ungünstig, sie im Frühjahr zurückzuschneiden, da dabei möglicherweise Blühtriebe abgeschnitten werden können, was den Ertrag mindern könnte.
Landwirte sollten beachten, dass die Nichteinhaltung des Gehölzschnittverbots zu einer Kürzung ihrer Agrarförderungsprämien führen kann.